VEREINSSATZUNG KUNSTFAKTOR E.V.

seit 1997, als Verein gegründet am 21. August 2000

Stand: 28. Dezember 2001




§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Kunstfaktor Produzentengalerie e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr. VR 20697 NZ eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§ 51 ff AO), in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung eines beständigen Kunstforums, also eines Ortes zum geistigen Austausch über aktuelle Kunst, und die Sachmittel- und Ausstellungsförderung vorwiegend junger, nicht etablierter Künstler aus allen Bereichen der bildenden Kunst, im besonderen solche, die in schwer zu vermarktenden Genres wie Installation, Video- und Computerkunst arbeiten.
In die Vereinsarbeit sollen bildende und interdisziplinär arbeitende Künstler, sowie progressive Kuratoren, Sammler und Sponsoren einbezogen werden, wodurch ein Netzwerk für künstlerischen Erfahrungsaustausch und gemeinsame künstlerische Aktivitäten geschaffen werden soll.
Der Verein arbeitet nicht profitorientiert. Alle Mittel werden für Zwecke nach Maßgabe dieser Satzung eingesetzt. Der Verein finanziert sich und seine Arbeit vor allem durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Fördermittel.

§3 Aufgaben
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Betreuung von eigenen künstlerischen Projekten und Ausstellungen.

§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung kultureller Zwecke zu übertragen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
2. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung Des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Freiwilligen Austritt
b. Durch Ausschluss oder
c. Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen

§ 6 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Änderung und Festsetzung der Beitragshöhe ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für eine einfache Mitgliedschaft ab dem Jahr 2002 wird mit 30,– 1 festgesetzt.
3. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

§ 7 Organe des Vereins
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gewählten Mitgliedern, und zwar einem 1. Vorsitzenden und einem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr gewählt und ist von den Vorschriften des § 181 BGB generell befreit. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB ist unter Befreiung von § 181 BGB jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
· Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
· Die Planung und Koordination des Vereinsangebots
· Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes.
· Aufnahme von Darlehen unter 2.500,– 1
6. Dem Vorstand obliegt die Kassen- und Buchführung. Der Vorstand kann aber hierfür, wie auch für die Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer von außen oder aus seinen Reihen bestellen. Dieser kann vom Vorstand als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal, sowie nach Bedarf statt.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Brief, Fax, eMail) oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
12. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 10 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird
b. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
f. Aufnahme von Darlehen über 2.500,— 1
6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen gefasst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
3. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.



Berlin, den 28. Dezember 2001


Gründungsmitglieder:

1. Erster Vorsitzender Frank Benno Junghanns
2. Zweiter Vorsitzender Jörg Hasheider
3. Beisitzer Monika Bergner
4. Beisitzer Thomas Dzieran
5. Beisitzer Bruno Dorn
6. Beisitzer Roland Eckelt
7. Beisitzer Arno Lensky
8. Beisitzer Corinna Rosteck
9. Beisitzer Wolfgang Siano
10. Beisitzer Caro Suerkemper